Sprachreisen steuerlich geltend machen

Sprachkurse wie auch die damit verbundenen Reisekosten und Unterkunftskosten können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2002 (Aktenzeichen VI R 168/00) stellte fest, dass dies gleichermaßen für einen Sprachkurs im In- bzw. Ausland gilt. Es bleibt dennoch Ermessenssache des jeweiligen Finanzamtes bzw. Beamten, ob er die Sprachreise als berufliche Fortbildungsmaßnahme anerkennt oder nicht bzw. nur einen Teil davon anerkennt. Hierzu ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2011 (Aktenzeichen VI R 12/10).

Der Fachverband Deutscher Sprachreiseveranstalter e.V. (FDSV) rät: Je intensiver und berufsbezogener der Sprachkurs ist, umso höher sind die Chancen einen Teil der Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.

Im FDSV sind führende deutsche Sprachreise-Veranstalter zusammengeschlossen, die sich strengen Qualitätsrichtlinien unterwerfen und regelmäßig von einem unabhängigen Beirat überprüft werden.
Weitere Infos zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie hier

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