Sprachreisen können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Juni 2002 (Aktenzeichen VI R 168/00) stellte fest, das dies gleichermaßen für einen Sprachkurs im In- bzw. Ausland gilt.
Eine bundeseinheitliche Regelung für die steuerliche Geltendmachung der Kosten von Sprachreisen gibt es nicht. Urteile zur steuerlichen Absetzbarkeit von Sprachreisen sind oftmals nur auf den Einzelfall beschränkt. Die Entscheidung kann von Bundesland zu Bundesland, sogar von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich ausfallen. Daher ist es ratsam, bereits im Vorfeld beim zuständigen Finanzamt nachzufragen, in welchem Umfang die Sprachreise steuerlich geltend gemacht werden kann und welche Unterlagen der Steuererklärung beigelegt werden müssen. Es bleibt aber immer Ermessenssache des jeweiligen Finanzamtes bzw. Beamten, ob die Sprachreise als berufliche Fortbildungsmaßnahme anerkannt wird bzw. nur ein Teil davon.
Grundsätzlich muss dem Finanzamt deutlich gemacht werden, dass der hauptsächliche Grund der Reise dem Zweck der Weiterbildung dient. Der Sprachkurs muss entweder der beruflichen Fortbildung (Werbungskosten) dienen bzw. muss unter die Ausbildungskosten (Sonderausgaben) fallen. Ein privates Interesse sollte nahezu ausgeschlossen sein bzw. als sehr gering eingestuft werden können. Die Sprachkurskosten sollten gesondert ausgewiesen werden. Die gesamten Aufenthalts- und Reisekosten sind nur sehr selten komplett anrechnungsfähig, da eine Abgrenzung zu privaten Interessen der Reise meist nicht hundertprozentig nachzuweisen ist.
Unser Tipp: Je intensiver und berufsbezogener der Sprachkurs ist, umso höher sind die Chancen, einen Teil der Aufwendungen steuerlich geltend machen zu können. Eine detaillierte Kursdokumentation und eine Teilnahmebestätigung sind ebenfalls hilfreiche Dokumente zur Vorlage beim Finanzamt.